Wettbewerbsrecht
Am 08. Juli 2004 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Die Rechtsmaterie wurde umfassend neu geregelt. Mit Wirkung zum 30. Dezember 2008 erfuhr das UWG erneut eine grundlegende Novellierung. Unter anderem hat der Gesetzgeber eine "schwarze Liste" eingeführt, die 30 verbotene Geschäftspraktiken enthält.
Das Gesetz beschreibt Handlungen, die es als verboten ansieht. Diese Tatbestände werden aber nur als Regelbeispiele aufgeführt, sind also im Gesetz nicht abschließend aufgelistet. Insbesondere gehören hierzu:
- Einflussnahme auf die Kaufentscheidung durch Drohung oder andere unangemessene Beeinflussung
- Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit, vor allem bei Kindern und Jugendlichen
- Verschleierung von Werbemaßnahmen
- Verkaufsförderungsmaßnahmen, die die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht genau angeben
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele, die über die Teilnahmebedingungen nicht aufklären
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele, die die Teilnahme vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig machen, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden
- Verunglimpfung und Verleumdung in Richtung auf Mitbewerber und ihre Produkte
- Anbieten von Nachahmungen
- Gezielte Behinderung von Mitbewerbern
- Irreführende Werbung
- Bestimmte Formen der vergleichenden Werbung
Das Konfliktpotential im Wettbewerbsrecht wird häufig unterschätzt. Im Grunde ist jeder Mitbewerber berechtigt, Verstöße seiner Konkurrenten abzumahnen. Über das Medium Internet sind Verstöße leichter zu entdecken. Deshalb sind immer wieder regelrechte Abmahnwellen festzustellen.
Wenn Sie bereits abgemahnt wurden, beraten und vertreten wir Sie bei der Abwehr von Ansprüchen. Wir stehen Ihnen aber auch zur Verfügung, wenn Sie das Geschäftsgebaren eines Wettbewerbers überprüfen möchten.
Im Wettbewerbsrecht vertritt Ihre Interessen Rechtsanwalt Wagner.



