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Abfindung im Arbeitsrecht

Als Abfindung im arbeitsrechtlichen Sinn bezeichnet man die Zahlung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie basiert regelmäßig auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG, Regelungen in einem Sozialplan oder auf einen Nachteilsausgleich.

Entgegen weit verbreiteter Ansicht besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Abfindungsansprüche sind jedoch regelmäßig Gegenstand von zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Sozialplänen. Abfindungen werden in der Regel auch zur Beilegung von Kündigungsschutzprozessen oder im Rahmen von Aufhebungsverträgen/Abwicklungsverträgen vereinbart.

Soll eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1a KSchG ausgesprochen werden, muss der Arbeitgeber die Kündigung mit dem Hinweis verbinden, dass er sie auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung muss hierbei 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen.

Im Ausnahmefall ist eine Abfindung bei Unwirksamkeit der Kündigung und entsprechendem Antrag als Folge der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsurteil, §§ 9, 10 KSchG, zu bezahlen.

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