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Betriebs­änderung im Arbeitsrecht

Als Betriebsänderung können jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise der Fertigung und des Standorts des Betriebs angesehen werden.

In Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft nach sich ziehen kann, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Betriebsänderungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 S. 1 BetrVG). Wesentliche Nachteile können u. a. die Erschwerung der Arbeit, die Minderung des Arbeitsverdienstes oder höhere Fahrtkosten sein. Um eine Betriebsänderung handelt es sich in aller Regel nicht bei rechtsgeschäftlichem Übergang eines ganzen Betriebs. Bei Übergang von nur einem Betriebsteil kann hingegen zuvor eine Spaltung gem. § 111 S. 2 Nr. 3 BetrVG vorliegen. Die Beratung mit dem Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung muss bereits vor der Entscheidung über die Durchführung stattfinden. Wird eine Betriebsänderung durch den Arbeitgeber durchgeführt, ohne dass die Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat versucht wurde, haben die betroffenen Arbeitnehmer Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG. Auch nach Entstehen etwaiger Nachteilsausgleichsansprüche kann der Betriebsrat noch einen Sozialplan erzwingen.

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