Kündigungsschutz
Der Arbeitnehmer, der dem Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unterliegt, kann eine ihm erklärte ordentliche, außerordentliche Kündigung oder Änderungskündigung mittels Kündigungsschutzklage angreifen.
Das KSchG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in Nebentätigkeit, geringfügig Beschäftigte bzw. sog. Mini-Jobber), deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat, soweit dort mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind. Die Anzahl der 10 Arbeitnehmer im Sinne des KSchG wird nicht nach Köpfen allein, sondern nach wöchentlichen Arbeitsstunden der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden wird ein Arbeitnehmer (wozu auch ein Mini-Jobber bzw. geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer gezählt wird) mit 0,5 gezählt, bei einer wöchentlichen Stundenzahl von >20 bis 30 mit 0,75, >30 Wochenstunden dann mit 1,0. In Summe müssen im Betrieb mehr als 10,0 Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit das KSchG Anwendung finden kann (konkret: ab 10,25 Arbeitnehmern im Sinne des KSchG).
Mit der Kündigungsschutzklage soll die soziale Rechtfertigung einer Arbeitgeberkündigung überprüft werden. Sozialwidrig und somit unwirksam ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers, durch Gründe in seinem Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, ist – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen – eine ausgesprochene Kündigung regelmäßig wirksam.
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