logo mobil

Jetzt anrufen unter

0931 32 10 10

Sozialplan

Der Sozialplan, § 112, § 112 a BetrVG, ist die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die die Arbeitnehmer infolge einer geplanten Betriebsänderung treffen. Er hat eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion und begründet individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, die von seinem Geltungsbereich umfasst sind.

Im Rahmen des Sozialplans hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Der Sozialplan kann unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ggf. durch Vermittlung des Vorstands der Agentur für Arbeit oder vor der Einigungsstelle, abgeschlossen werden. Er kann auch auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Auch ein vorsorglicher Abschluss ist möglich. Der Sozialplan ist schriftlich niederzulegen und von Arbeitgeber sowie Betriebsrat zu unterzeichnen. Neu gegründete Unternehmen sind von der Sozialplanpflicht ausgeschlossen.

Regelmäßig enthalten Sozialpläne Abfindungsregelungen, also Regelungen betreffend Zahlungen, die den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen. Bei der Berechnung der Abfindung werden in der Regel Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Entgelt, Unterhaltsverpflichtungen sowie eine gegebenenfalls vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft berücksichtigt. Arbeitnehmer, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen anderen Arbeitsplatz erhalten, können von der Sozialplanpflicht ausgeschlossen werden.

Ihre Anwälte für Arbeitsrecht​

Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dieter Gräf

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Moritz Schulte

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

martin-hentschel-m

Martin Hentschel

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

Cookie Consent mit Real Cookie Banner