Arbeitnehmer genießen in Deutschland einen weitreichenden Schutz durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung. Insbesondere eine Kündigung durch den Arbeitgeber stellt immer das letzte Mittel dar und hat hohe Wirksamkeitsvoraussetzungen. Greift der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten körperlich an, überwiegen jedoch deutlich die Interessen des Arbeitgebers. Dieser darf dann grundsätzlich eine fristlose Kündigung aussprechen – so das LAG Hamm in seinem Urteil vom 12.09.2025 (8 SLa 1003/24).
Sachverhalt
Der Kläger war seit 21 Jahren bei der Beklagten, einem international agierenden Unternehmen der Metallverarbeitung, beschäftigt. In der streitigen Nacht vom 28.03. auf den 29.03.2024 war der Kläger in der Nachtschicht eingesetzt. Sein direkter und weisungsbefugter Vorgesetzter war der Schichtkoordinator. Zwischen den beiden herrschte wohl schon länger ein angespanntes Verhältnis. In besagter Nacht eskalierte die Situation und aus einer verbalen Auseinandersetzung wurde eine körperliche. Der Kläger trug vor Gericht vor, sich von seinem Vorgesetzten stark provoziert gefühlt zu haben. Dieser hob während der verbalen Auseinandersetzung seinen Zeigefinger, um seine Macht zu demonstrieren. Laut Kläger drückte er diesen daraufhin nach unten.
Der Vorgesetzte wiederum schilderte den Tathergang etwas anders. Der Kläger habe seinen gesamten Arm in einem ,,Polizeigriff‘‘ schmerzhaft auf dessen Rücken gedrückt und ihn dabei heftig beleidigt. Nach seiner Schicht ging der Vorgesetzte dann wegen Schmerzen im Handgelenk zum Durchgangsarzt, der wiederum eine Verstauchung diagnostizierte.
Nach dem streitigen Vorfall fand am 04.04.2024 ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. Hier räumte er sowohl den ,,Polizeigriff‘‘ als auch die Beleidigungen ein.
Am 09.04.2024 hörte die Beklagte daraufhin den Betriebsrat zu einer außerordentlichen Kündigung des Klägers wegen des Vorfalls an, welcher jedoch widersprach. Die Beklagte kündigte dem Kläger dennoch fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.11.2024.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht glaubte der Darstellung der Beklagten. Die Diagnose des Durchgangsarztes und auch die Aussage des Klägers beim Personalgespräch ließen beim Gericht keine Zweifel an der Version des Vorgesetzten übrig. Weiter musste es sich mit der rechtlichen Frage auseinandersetzen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Nur dann wäre die fristlose Kündigung der Beklagten wirksam.
Nach Auffassung des Gerichts stellt ein körperlicher Angriff auf einen Vorgesetzten regelmäßig eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten dar und ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Entscheidend war dabei, dass es hier nicht um ein bloßes Gerangel ging, sondern nach der Beweiswürdigung um einen erheblichen körperlichen Übergriff mit schmerzhaften Fixierungen, begleitenden Beleidigungen und Beschwerden, die eine ärztliche Abklärung erforderlich machten.
Insbesondere betonte das LAG, dass es in solchen Konstellationen nicht zwingend einer Abmahnung bedarf. Diese sei vor allem dann entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass bereits der Erstverstoß für den Arbeitgeber erkennbar nicht hinnehmbar ist. Gerade bei massiver körperlicher Gewalt im Betrieb könne ein Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass eine Abmahnung die Wiederholungsgefahr ausschließt – selbst dann nicht, wenn eine längere Betriebszugehörigkeit besteht.
Auch das vom Kläger erwähnte angespannte Verhältnis zwischen ihm und dem Vorgesetzten und die scheinbar von letzterem ausgegangene Provokation änderte nichts an der Entscheidung des Gerichts. Es stellte vielmehr klar: Selbst wenn man eine gewisse Provokation im Vorfeld unterstellen würde (etwa eine demonstrative Geste), stünde die körperliche Reaktion nach Art und Intensität außer Verhältnis und könne die Eskalation nicht rechtfertigen.
Fazit
Das LAG Hamm macht deutlich, dass körperliche Übergriffe im Betrieb arbeitsrechtlich eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen. Wer einen Vorgesetzten tätlich angreift, muss regelmäßig damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Eine Abmahnung ist dann typischerweise entbehrlich. Arbeitgeber müssen und sollten solche Vorfälle also nicht tolerieren und sollten diese konsequent dokumentieren und zügig aufklären.
Ein Beitrag von Jessica Belz, juristische Mitarbeiterin unserer Kanzlei, und Moritz Schulte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
