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Hypothetische Beförderung eines Betriebsratsmitglieds

§ 78 BetrVG gewährt unter anderem Betriebsratsmitgliedern einen umfangreichen rechtlichen Schutz im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit. Bei ihrer Aufgabenwahrnehmung dürfen Betriebsratsmitglieder nicht gestört oder behindert werden. Zudem dürfen sie aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt oder begünstigt werden. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt.

In der Praxis ist diese Schutznorm regelmäßig Streitgegenstand, da eine Benachteiligung eines Mitglieds einer von § 78 BetrVG erfassten Vertretung in verschiedensten Formen auftreten kann. Das BAG hatte vor kurzem über eine Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds im Zusammenhang mit dem ihm gezahlten Entgelt zu entscheiden:

In seiner Entscheidung vom 05.11.2025, Az. 7 AZR 185/24, stellte das BAG klar, dass aus der Vorschrift des § 78 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB ein direkter Vergütungsanspruch resultieren kann. In dem Fall bestand Streit über die Höhe der Vergütung des Klägers, welcher bei der Beklagten als Betriebsratsmitglied bestellt ist. Dem Kläger war eine Beförderungsstelle angeboten worden. Diese schlug er jedoch aus, um sein Betriebsratsmandat weiterhin auszuüben. Eine Zusage für die Stelle lag dem Kläger zuvor vor.

Die Beklagte wollte dem Kläger daraufhin jedoch lediglich sein bisheriges Gehalt bezahlen. Das BAG sah hierin eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit als Betriebsrat. Dem Kläger wurde ein Anspruch auf das Entgelt der Beförderungsstelle zugesprochen, weil er die zugesagte Beförderung allein wegen seines Mandats ausschlug. Ohne seine Tätigkeit als Betriebsrat hätte der Kläger die Stelle angetreten und das Entgelt der Beförderungsstelle erhalten. Die hypothetische Beförderung des Klägers muss sich sein Arbeitgeber entgegenhalten lassen.

Die Entscheidung stärkt weiterhin den Schutz von Betriebsratsmitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit und zeigt auf, dass die Grenzen des § 78 BetrVG weit auszulegen sind. Im Zuge von etwaigen Schlechterstellungen von Mitarbeitern im Betriebsrat muss der Arbeitgeber gegebenenfalls nachweisen, dass diese Schlechterstellungen nicht mit der Betriebsratstätigkeit im Zusammenhang stehen. Arbeitgeber sollten sich vor personellen oder finanziellen Entscheidungen im Zusammenhang mit Betriebsratsmitgliedern daher sorgfältig informieren, welcher Spielraum ihnen zur Verfügung steht.

Ein Beitrag von Justus Höll, Rechtsanwalt

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