Für arbeitstätige Schwangere bedeutet ihre Schwangerschaft auch Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit. Welche Regelungen derweil insbesondere während der Elternzeit für den Urlaub der Beschäftigten gelten, ist jedoch nicht jedem bewusst.
Grundsätzlich entstehen auch während der Elternzeit weitere Ansprüche auf Erholungsurlaub. Geht man von dem gesetzlichen Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche aus, entsteht für jedes Jahr, das ein Arbeitnehmer in Elternzeit verbringt, also ein Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen. Dieser unterfällt auch nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BurlG, sodass der während der Elternzeit entstandene Urlaub nach der Rückkehr in Anspruch genommen werden kann. Das BAG entschied jedoch bereits mehrfach (z.B. Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/17; Urteil vom 16.04.2024, Az. 9 AZR 165/23), dass der Arbeitgeber in diesem Fall den Urlaub wirksam kürzen darf. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 17 I 1 BEEG. Nach dieser Norm dürfen Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.
Bedingungen für eine wirksame Kürzung
Diese Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss der Arbeitgeber rechtzeitig gegenüber dem Arbeitnehmer seine Kürzungsabsicht erklären. Dies muss wiederum nicht zwingend ausdrücklich erfolgen. So stellte das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16.09.2021 (Az. 4 Sa 62/20) klar, dass es für eine wirksame Erklärung bereits ausreicht, wenn der Arbeitgeber Urlaubsanfragen, die sich aus dem während der Elternzeit entstandenen Urlaubsanspruch erschöpfen, nicht genehmigt. Es reicht daher grundsätzlich aus, wenn der Kürzungswille für den Arbeitnehmer erkennbar ist.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Kürzungserklärung nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden kann. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus seiner Elternzeit bisher noch nicht gekürzt worden, besteht dieser weiterhin und muss abgegolten werden.
Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Das BAG befasste sich am 19.03.2019 (9 AZR 362/18) mit einer Arbeitnehmerin, die sich vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015 durchgängig in Elternzeit befand und deren Arbeitgeber daraufhin ihren Urlaub für diese Zeit gekürzt hatte. Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin, die die gesetzliche Grundlage für die Kürzung, § 17 I BEEG, für unvereinbar mit dem Unionsrecht hielt.
In seinem Urteil argumentierte das BAG, der unionsrechtliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub diene der Erholung von tatsächlich geleisteter Arbeit sowie der Entspannung und Freizeit. Dieser Erholungszweck beruhe auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum gearbeitet habe. Deshalb verlange Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nach der vom BAG herangezogenen EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 04.10.2018, Az. C-12/17) nicht, Zeiten der Elternzeit bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wie Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln. Wenn der nationale Gesetzgeber solche Zeiten daher von vornherein unberücksichtigt lassen darf, dann darf er nach Auffassung des BAG erst recht ein System schaffen, in dem der Urlaub zunächst entsteht, der Arbeitgeber ihn aber anschließend im Umfang der Elternzeit wieder anteilig kürzen kann. Genau darin liege die Funktion des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.
Fazit
Für Arbeitgeber zeigt die Rechtsprechung, dass eine rechtzeitige und nachvollziehbare Erklärung zur Urlaubskürzung rechtliche Risiken deutlich reduziert. Zu Beweiszwecken empfehlen wir Arbeitgebern zudem, eine Kürzung der Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer zumindest in Textform vorzunehmen. Hierdurch kann eine Streitigkeit über das Hervortreten des Willens des Arbeitgebers zur Anspruchskürzung vorab vermieden werden.
Arbeitnehmer wiederum sollten Urlaubsstände nach einer Elternzeit genau prüfen und insbesondere darauf achten, ob und wann der Arbeitgeber eine wirksame Kürzung erklärt hat. Gerade bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dies für mögliche Abgeltungsansprüche von erheblicher Bedeutung sein.
Ein Beitrag von Justus Höll, Rechtsanwalt
