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Zuschläge für Mehrarbeit – Gleichberechtigung für Teilzeitkräfte

In vielen Tarif- und Arbeitsverträgen werden Arbeitnehmern Zuschläge für Mehrarbeit gewährt. Eine solche Regelung, welche im Einzelfall konkret an eine 40-Stunden-Woche anknüpft und dadurch ab der 41. Arbeitsstunde die Auszahlung von Zuschlägen zusichert, ist jedoch gegenüber Teilzeitbeschäftigten regelmäßig unwirksam, hat das BAG in seinem Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23, festgestellt:

Nach der beschriebenen Regelung erhalten Arbeitnehmer in Vollzeit ab einer konkreten Mehrarbeitsstunde Mehrarbeitszuschläge. Mitarbeiter in Teilzeit profitieren nach der Klausel jedoch nicht, sofern die Formulierung der Vorschrift auf eine Arbeitszeit ab der 41. Stunde (oder andere genaue Zeitschwellen) abstellt. Dies ist auf Klauseln entsprechend übertragbar, die sich ihrerseits auf eine andere regelmäßige Wochenarbeitszeit beziehen. Mitarbeiter in Teilzeit, welche beispielsweise nur 20 Wochenarbeitsstunden haben, können nach dem Wortlaut der Klausel, welche Mehrarbeitszuschläge ab der 41. Arbeitsstunde zusichert, oftmals keine Zuschläge verlangen. Hiermit wäre die Erbringung der doppelten Arbeitsleistung durch den jeweiligen Mitarbeiter vor der Gewährung von Zuschlägen erforderlich.

Die Klausel verstößt nach Ansicht des BAG gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Demnach müssen alle Arbeitnehmer einen Mehrarbeitszuschlag für die geleisteten Stunden verlangen können, die ihre individuell vereinbarte Wochenarbeitszeit proportional zu der Grenze überschreiten, ab der Vollzeitbeschäftigte einen Mehrarbeitszuschlag erhalten.

Die vor dem Gericht streitgegenständliche Klausel verstieß laut dem vorgenannten BAG-Urteil gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und diskriminierte mithin Teilzeitbeschäftigte. Das Verbot der Diskriminierung gilt auch für die Parteien eines Tarifvertrages, sodass die Überprüfung der Mehrarbeitsklausel in dieser Hinsicht nicht erst auf Ebene eines Arbeitsvertrages anfällt. Die Regelungsfreiheit von Tarifverträgen wird insofern durch § 4 Abs. 1 TzBfG eingeschränkt. 

Entsprechend § 134 BGB ist die Klausel nichtig, soweit sie regelt, dass auch Teilzeitbeschäftigte eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erreichen müssen, bevor für sie ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge entsteht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Teilzeitbeschäftigter die Schwelle zur Zahlung von Zuschlägen erreicht, ist durch die starre Arbeitszeitgrenze der von Vollzeitbeschäftigten zu leistenden Arbeitszeit gering. Hierdurch werden Teilzeitbeschäftigte ohne ersichtlichen Sachgrund benachteiligt. 

Zuschläge sind – wie sonstige Vergütung auch – pro rata temporis zu gewähren. Arbeitgeber sollten sich insofern vergewissern, dass die von ihnen verwendeten Klauseln zu Mehrarbeitszuschlägen auf zulässige Weise formuliert sind. Die Voraussetzungen von Zuschlägen für Teilzeitbeschäftigte müssen proportional zu deren vereinbarten Arbeitszeit entstehen können. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Zahlungsansprüche können auch rückwirkend geltend gemacht werden, sodass Zahlungspflichten für Arbeitgeber große Ausmaße annehmen können.

Sofern für Sie Unsicherheiten bei der korrekten Formulierung und Ausgestaltung von Mehrarbeitsvergütungsklauseln bestehen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ein Beitrag von Justus Höll, Rechtsanwalt

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