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Arbeitslosengeld

Als Arbeitslosengeld wird die Versicherungsleistung der Sozialversicherung bezeichnet, die aufgrund Arbeitslosigkeit des Anspruchstellers entgangenes Entgelt ersetzt.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder Weiterbildung. Voraussetzungen für Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sind, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Ein Arbeitnehmer ist arbeitslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit bemüht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Beschäftigungslosigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitslose vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht oder dieses unterbrochen ist. Der Arbeitnehmer darf also tatsächlich nicht beschäftigt sein und darf kein Arbeitsentgelt beziehen. Das frühere Beschäftigungsverhältnis kann hierbei gleichwohl fortbestehen. Im Bereich der Eigenbemühungen muss der Arbeitnehmer bzw. Arbeitslose die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung einhalten, bei der Vermittlung durch Dritte mitwirken und die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit nutzen. Der Arbeitslose kommt den Vermittlungsbemühungen nur dann nach, wenn er bereit ist, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, die er ausüben kann und darf.

Arbeitslose müssen persönlich an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort durch Briefpost zu erreichen sein, ansonsten entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein Umzug ist der Agentur für Arbeit zu melden. Nach Rücksprache mit der Arbeitsverwaltung ist Arbeitslosen eine Abwesenheitszeit von bis zu 3 Wochen außerhalb des Nahbereichs der Arbeitsagentur gestattet. Arbeitslose müssen sich persönlich bei der zuständigen Agentur arbeitssuchend/arbeitslos melden. Besteht bereits eine absehbare Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, also bei Kündigung oder Befristung des Arbeitsverhältnisses, muss dies spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung der Arbeitsagentur gemeldet werden. Liegen zwischen Kenntnis und bevorstehender Beendigung weniger als 3 Monate, muss die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis erfolgen. Fehlende oder nicht rechtzeitige Meldung führt zu erheblichen Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld, in der Regel zu einer Sperrzeit.

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss die Anwartschaftszeit erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose vor der Arbeitslosigkeit innerhalb von 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hat.

Die Grundanspruchsdauer für das Arbeitslosengeld beträgt nach einer 12-monatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung 6 Monate und steigert sich auf bis zu 12 Monate bei einer Beschäftigungsdauer von 24 Monaten. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose, die mindestens 1 Kind haben oder wenn deren Ehegatte mindestens 1 Kind hat und beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, 67 %, ansonsten 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Entscheidend hierfür ist das wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt, welches der Berechtigte im letzten Jahr durchschnittlich verdient hat (Bemessungsentgelt). Das Leistungsentgelt ist dabei das um Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Übt der Arbeitslose neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung aus, die weniger als 15 Stunden umfasst, so ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten und des Freibetrags von 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.

Teilarbeitslosengeld bekommt, wer arbeitslos ist, sich teilarbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit auf Teilarbeitslosengeld erfüllt hat. Die Vorschriften über das Arbeitslosengeld gelten für das Teilarbeitslosengeld entsprechend. Teilarbeitslosengeld kann längstens für 6 Monate beansprucht werden.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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