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Betriebliche Übung

Durch betriebliche Übung kann ein Anspruch der Arbeitnehmer auf eine bestimmte Leistung entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt und die Arbeitnehmer daraus schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung dauerhaft gewährt werden. Die Rechtsprechung des BAG beurteilt das regelmäßige Verhalten des Arbeitgebers als Vertragsangebot, welches durch die Arbeitnehmer stillschweigend angenommen wird. Von Bedeutung ist, dass die Arbeitnehmer annehmen durften, dass sich der Arbeitgeber dauerhaft binden wollte.

Es gibt keine allgemeinverbindliche Regel, nach welcher Anzahl von Leistungsgewährungen die Arbeitnehmer erwarten dürfen, dass die Leistung dauerhaft erbracht werden soll. Das BAG hatte lediglich bei jährlichen Sonderzuwendungen den Grundsatz aufgestellt, dass ein individueller Anspruch entsteht, wenn die Leistung in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos und in der gleichen Höhe gezahlt wird.

Keine betriebliche Übung soll vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Handhabung nur duldet, beispielsweise die private Nutzung des betrieblichen Telefonanschlusses.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber aus anderen rechtlichen Gründen zur Leistungsgewährung nicht verpflichtet ist.

Um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern, kann der Arbeitgeber durch einen erklärten Vorbehalt die Bindung für die Zukunft ausschließen. Dieser Vorbehalt muss klar und unmissverständlich formuliert sein; er bedarf aber keiner bestimmten Form.

Da ein aus betrieblicher Übung entstandener Anspruch Vertragsinhalt geworden ist, kann der Arbeitgeber diesen lediglich im Wege eines Änderungsvertrages oder durch eine Änderungskündigung beseitigen.

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