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Geschäftsgeheimnisgesetz

Datenschutz

Der Datenschutz im Arbeitsverhältnis soll den Schutz personenbezogener Daten vor missbräuchlicher Verwendung sicherstellen. Der Arbeitnehmer wird vor der Personaldatenverarbeitung des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag und das Deliktsrecht, durch die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geschützt. Der Einzelne soll beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts geschützt werden. Das Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung und Nichtverletzung der Person in ihren unmittelbaren Äußerungen, in ihrer sozialen Geltung und ihrem unmittelbar dazugehörigen Daseinsbereich. Hierbei können Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder beide Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag entstehen. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewährt dem Arbeitnehmer zudem in Art. 15 DSGVO einen Auskunftsanspruch, der auch die Überlassung von Kopien ermöglicht, sowie einen Löschungsanspruch (Art. 17 DSGVO).

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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