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Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Mitarbeiter zur Erledigung von Dienstgeschäften an einen Ort außerhalb der Arbeitsstätte reist. Ob die dafür aufgewandte Zeit Arbeitszeit darstellt, kann nicht generell beurteilt werden. Angenommen wird dies bei Außendienstmitarbeitern, bei denen Reisen zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten zählen. Ansonsten sind tarifvertragliche oder individualvertragliche bzw. betriebliche Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers maßgeblich.

Keine Dienstreise ist der tägliche Arbeitsweg des Arbeitnehmers zwischen Wohnort und Arbeitsstätte.

Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und der mit der Dienstreise verbundenen Mehraufwendungen zu, auch wenn dies vertraglich nicht geregelt ist. Regelmäßig zu erstatten sind die Fahrt- und Übernachtungskosten sowie ein Ausgleich für etwaige Verpflegungsmehraufwendungen.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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