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Dienstwagen

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Dabei kann auch geregelt werden, dass der Arbeitnehmer den Wagen auch zur privaten Nutzung verwenden darf. Die Privatnutzung stellt einen Sachbezug dar, der steuer- und abgabenpflichtig ist.

Regelmäßig wird die Überlassung eines Dienstwagens im Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Fahrzeugüberlassungsvertrag geregelt. Der Arbeitgeber schuldet die Nutzungsüberlassung so lange, wie er Arbeitsentgelt leisten muss.

Das Recht auf Nutzung des Dienstwagens endet grundsätzlich mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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