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Eingebrachte Sachen

Dies sind vom Arbeitnehmer in die Betriebsräume mitgebrachte Sachen und Gegenstände. Der Arbeitgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auch verpflichtet, die eingebrachten Sachen zu verwahren. Die spezielle Pflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf die persönlich unentbehrlichen, die unmittelbar arbeitsdienlichen, aber nicht notwendigen sowie die mittelbar arbeitsdienlichen Sachen des Arbeitnehmers.

Persönlich unentbehrlich sind die Sachen des Arbeitnehmers, die er benötigt, um die Arbeitsstelle zu erreichen und sich arbeitsfähig zu halten. Unmittelbar arbeitsdienlich, aber nicht notwendig, sind solche Sachen, die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Arbeitsverhältnis in einem engen Zusammenhang stehen. Mittelbar arbeitsdienliche Sachen sind diejenigen, deren Verwendung im Arbeitsverhältnis zweckmäßig ist, vor allem eigene Verkehrsmittel. Aufgrund seiner Obhutspflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die persönlich unentbehrlichen Sachen geeignete Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Gleiches gilt für unmittelbar arbeitsdienliche Sachen.

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