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Elternzeit

Zweck der Elternzeit ist es, erwerbstätigen Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu erleichtern. Dabei besteht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch besteht nur bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres eines Kindes. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf 3 Jahre für jedes Kind begrenzt. Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur verlangen, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch gilt auch bei adoptierten Kindern, bei Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners sowie bei Kindern, bei denen die Vaterschaft anerkannt ist. Während der Elternzeit und in gesetzlich bestimmten Zeiträumen ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz für den die Elternzeit nehmenden bzw. beantragenden Elternteil (vgl. § 18 BEEG).

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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