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Entgeltumwandlung

Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung fordern, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die künftige Altersversorgung verwendet werden. Bei bestehender Tarifbindung können tarifliche Entgeltansprüche nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien umgewandelt werden.

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