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Freistellung

Durch die Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung, welche durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder beidseitige Vereinbarung erfolgen kann, tritt eine Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten ein. Bei einer Suspendierung der Hauptpflichten ruht das Arbeitsverhältnis. Die Nebenpflichten (Verschwiegenheitspflichten, Wettbewerbsverbote, Fürsorgepflichten, etc.) bestehen fort. Bezüglich eines Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers muss zwischen bezahlter und einer unbezahlten Freistellung unterschieden werden.

Ein bezahlter Freistellungsanspruch besteht insbesondere bei der Gewährung von Erholungsurlaub und Bildungsurlaub, bei der Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung i.S.d. § 616 BGB sowie dann, wenn der Arbeitnehmer zur Stellensuche und Meldung zur Arbeitsagentur muss. Der Arbeitnehmer hat keinen allgemeinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mangels gesetzlicher, tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung nicht einseitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen, gleich ob diese Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgen soll.

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