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Gewinnbeteiligung

Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich nur die vertraglich vereinbarte Vergütung, § 611 BGB, als Entlohnung für die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber geschuldet. Ein unmittelbarer Anspruch auf Teilhabe am Erfolg des Unternehmens besteht für den Arbeitnehmer nicht. Mittels Gewinnbeteiligungen sollen jedoch Arbeitnehmer, in der Regel leitende Angestellte, am wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers partizipieren. Gewinnbeteiligungen sind dann auch Teil des Arbeitsentgelts, also Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Die Grundlage für die Zahlung einer Gewinnbeteiligung ist eine vertragliche Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung besteht, wie bereits ausgeführt, kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gewinnbeteiligung.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in der Entscheidung frei, in welcher Höhe er die Gewinnbeteiligung gewährt. Regelmäßig wird ein bestimmter Prozentsatz des jährlichen Reingewinns, vom Rohgewinn oder vom Umsatz bezahlt. Zur Ermittlung der konkreten Höhe wird regelmäßig die festgestellte Jahresbilanz herangezogen.

Da es sich bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung um einen Teil der vertraglich geschuldeten Vergütung handelt, kann der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung ganz oder teilweise entfallen, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres arbeitsunfähig erkrankt war und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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