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Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer wie folgt haften:

  • Verletzung vorvertraglicher Pflichten (z.B. Hinweis auf Anforderungen des Arbeitsplatzes, Sorgfalts- und Rücksichtspflichten)
  • Verletzung vertraglicher Pflichten (Schutz gegen Personenschäden, Schutz gegen Schäden an seinem Eigentum und Einhaltung sonstiger Arbeitsvertragspflichten (z.B. Fürsorgepflicht, …)
  • Verletzung nachvertraglicher Pflichten (z.B. Herausgabe von Zeugnis und Arbeitspapieren, …)
  • Unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB). Haftung des Arbeitgebers, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht des Arbeitnehmers verletzt. Haftung auch bei Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beschädigung an Arbeitnehmerfahrzeugen auf Firmenparkplätzen)
  • Gefährdungshaftung

Die Haftung des Arbeitgebers kann bei Mitverschulden des Arbeitnehmers und bei Arbeitsunfällen eingeschränkt sein oder entfallen. Die Schutzpflichten des Arbeitgebers für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers und somit auch die Einstands- bzw. Ersatzpflicht im Verletzungsfall dürfen nicht im Voraus ganz ausgeschlossen oder auf Teile beschränkt werden. Bei Arbeitsunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), die als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung eine Pflichtversicherung für Arbeitsverhältnisse ist.

Ansprechpartner
Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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