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Haftung des Arbeitnehmers

Den Arbeitnehmer kann auch gegenüber dem Arbeitgeber eine Haftung treffen. In Betracht kommen schuldhafte Verletzungen vorvertraglicher Pflichten, arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten oder unerlaubte Handlungen.

In diesen Fällen richten sich Ansprüche des Arbeitgebers unmittelbar gegen den Arbeitnehmer. Die Haftung des Arbeitnehmers ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung eingeschränkt. Die Rechtsprechung hat hierzu die Grundsätze des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt. Bei einem Schaden, der bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist, ist danach der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer haftet bei vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführten Schäden grundsätzlich voll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer hingegen nicht. Von Bedeutung ist, dass diese abgestufte Haftung nur im Verhältnis zum Arbeitgeber gilt. Schädigt der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Dritten, haftet er diesem zusammen mit dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Auf die abgestufte Haftung kann sich der Arbeitnehmer nur im Innenausgleich zum Arbeitgeber berufen, gegenüber dem Dritten haftet er voll.

Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann dazu führen, dass die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gemindert wird. Das Prinzip der Haftungserleichterung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer einem ihn zur privaten Benutzung überlassenen Gegenstand aus privatem Anlass schuldhaft beschädigt. Wenn ein Arbeitnehmer bspw. einen Dienstwagen auch zur privaten Benutzung überlassen bekommen hat, dann greift die Haftungserleichterung nach den genannten Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei Dienstfahrten, aber nicht bei einer Privatfahrt. Bei einer Privatfahrt haftet der Arbeitnehmer bereits bei leichter Fahrlässigkeit voll für Schäden am Fahrzeug des Arbeitgebers. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug ist daher anzuraten.

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