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Homeoffice

Heimarbeiter

Heimarbeiter ist, wer in selbst gewählter Betriebsstätte (z.B. eigene Wohnung) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind im sogenannten Heimarbeitsgesetz (HAG) geregelt.

Der Arbeitgeber stellt die Produktionsmittel zur Verfügung, jedoch unterliegt der Heimarbeiter hinsichtlich der Arbeitszeit und Ausführung nicht der Überwachung und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Unter Heimarbeit fallen auch die Hausgewerbetreibenden und die Gleichgestellten. Der Hausgewerbetreibende hat im Vergleich zum Heimarbeiter eine unabhängigere Stellung. Hierbei ist eine Mitwirkung von bis zu 2 Hilfskräften erlaubt. Bei Gleichstellungsfähigen ist entscheidend, ob die Betroffenen in einer Weise wirtschaftlich abhängig sind, die für das Bestehen eines Heimarbeitsverhältnisses spricht. Für die Gleichstellung ist der Heimarbeiterausschuss zuständig. Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte sind arbeitnehmerähnliche Personen.

Der Heimarbeiter betreibt kein eigenes Gewerbe. Er ist lohnsteuer- und arbeitslosenversicherungspflichtig und unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Der Hausgewerbetreibende betreibt ein eigenes Gewerbe und wird daher zu steuerlichen Lasten herangezogen. Er ist ebenso rentenversicherungspflichtig. Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Beschäftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge auf die Beschäftigten gleichmäßig unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit verteilen. Die Arbeitsvergütung kann frei vereinbart werden, soweit nicht ein Tarifvertrag oder bindende Festsetzungen bestehen. Jedoch setzen Heimarbeitsausschüsse für alle Bereiche der Heimarbeit allgemeinverbindliche Mindestentgelte fest. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte, an die er Heimarbeit vergibt, beim Gewerbeaufsichtsamt und der Polizei melden. Ein Heimarbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der Fristen des § 29 Abs. 4 HAG gekündigt werden. Teilweise werden die Heimarbeiter mit den Arbeitnehmern gleichgestellt (z.B. Feiertagslohnzahlung, Mutterschutz, Elternzeit, …).

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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