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Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jede Form der Beschäftigung von Jugendlichen. Der Jugendarbeitsschutz soll körperlicher und geistig-seelischer Überforderung von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben vorbeugen und ihre ordnungsgemäße schulische Ausbildung sichern. Als Jugendlicher gilt, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Besondere Schutzformen bestehen beispielsweise bei der Arbeitszeit, die nicht 8 Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich überschreiten darf. Zudem werden unter anderem Ruhepausen und Urlaub geregelt. Der Jugendarbeitsschutz umfasst auch den Berufsschulunterricht, für den Jugendliche und noch berufsschulpflichtige ältere Personen freizustellen sind. Ausgenommen vom Jugendarbeitsschutzgesetz sind lediglich geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe sowie in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden. Die näheren Einzelheiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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