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Kinderarbeit

Im Arbeitsrecht sind Kinder Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vgl. § 2 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten, vgl. § 5 JArbSchG.

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