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Lohnüberzahlungen

Der Arbeitnehmer hat Lohnüberzahlungen aufgrund konkreter arbeitsvertraglicher Regelung oder auch aus arbeitsvertraglich bestehender Treuepflicht zu erstatten. Ein im Hinblick auf die Lohnüberzahlung gutgläubiger Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung bei einem Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers berufen. Willkürlich erfolgte Überzahlungen können nicht zurückgefordert werden. Der Arbeitnehmer, der gegen den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zu viel gezahlter Arbeitsvergütung den Wegfall der Bereicherung geltend macht, unterliegt der Darlegungs- und Beweispflicht, dass er nicht mehr bereichert ist. Er kann sich dabei auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Hierbei darf es sich jedoch lediglich um eine geringfügige Überzahlung handeln. Zudem muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers so angelegt sein, dass erfahrungsgemäß ein alsbaldiger Verbrauch der Überzahlung für die laufenden Kosten der Lebenshaltung anzunehmen sei. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Der Rückzahlungsanspruch kann jedoch kürzeren arbeitsvertraglichen oder tariflichen Verfallfristen (Ausschlussfristen) unterliegen.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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