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Nebenbeschäftigung

Aus dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) folgt, dass ein Arbeitnehmer auch eine Nebenbeschäftigung nachgehen kann. Unzulässig ist dies, wenn die Nebenbeschäftigung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers führt oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Durch die Aufnahme der Nebenbeschäftigung muss der Arbeitnehmer in der Lage sein, den Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis ordnungsgemäß nachkommen zu können. Zudem sind hinsichtlich der Arbeitszeit die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

Regelmäßig ist in Arbeitsverträgen geregelt, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden muss und unter dem Vorbehalt der Genehmigung steht. Regelmäßig kann die Genehmigung einer Nebentätigkeit nur aus wichtigen Gründen versagt werden.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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