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Prokura

Prokura ist eine von einem Vollkaufmann erteilte Handlungsvollmacht eigener Art mit gesetzlich geregeltem Umfang (§§ 48 ff. HGB). Auch kaufmännische, juristische Personen wie bspw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) können Mitarbeitern Prokura erteilen. Die Erteilung einer Prokura ist zur Eintragung im Handelsregister beim zuständigen Registergericht anzumelden, vgl. § 53 HGB.

Ein Prokurist handelt im Rechtsverkehr als Vertreter des Unternehmens, weshalb dessen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken. Die Prokura kann an mehrere Personen erteilt werden (Gesamtprokura). Die Erteilung, zulässige Beschränkungen und das Erlöschen der Prokura sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Umfang der Prokura kann gegenüber Dritten nicht beschränkt werden. Sie kann nicht übertragen werden und erlischt nicht durch Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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