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Rufbereitschaft

Darunter wird die Verpflichtung des Arbeitnehmers gesehen, sich an einem selbstbestimmten, dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. Rufbereitschaft fällt nicht unter die Arbeitszeit i.S.d. ArbZG und ist – wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde – nicht wie Arbeitszeit zu vergüten. Ruft der Arbeitgeber in der Rufbereitschaft die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab, dann ist diese Zeit Arbeitszeit und entsprechend zu vergüten.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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97070 Würzburg

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