Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn Erwerbstätige nach der Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen wie Selbstständige behandelt werden, tatsächlich jedoch wie abhängig Beschäftigte arbeiten und sich auch hinsichtlich ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit nicht von diesen unterscheiden. Von den Vertragspartnern kann im Rahmen eines Statusanfrageverfahrens eine Entscheidung darüber beantragt werden, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.