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Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Personen sind Menschen mit Behinderung, deren Behinderung wenigstens 50 % ausmacht und die rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX wohnen, sich aufhalten oder einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgehen. Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 30, kann ein Arbeitnehmer auch einen Antrag auf Gleichstellung stellen, damit er die gleichen Rechte und denselben Schutz wie ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung erhält.

Die ordentliche Kündigung oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bedürfen nach Bestand des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX und allgemeiner Kündigungsschutz bestehen nebeneinander. Für die Kündigung ist unabhängig von der Zustimmung des Integrationsamtes die Anhörung des Betriebsrats oder Personalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung notwendig.

Schwerbehinderte Menschen haben gem. § 208 SGB IX einen Anspruch auf Zusatzurlaub in Höhe von 5 Tagen im Jahr (bei einer 5 Tage Woche).

Ansprechpartner
Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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