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Sozialplan

Der Sozialplan, § 112, § 112 a BetrVG, ist die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die die Arbeitnehmer infolge einer geplanten Betriebsänderung treffen. Er hat eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion und begründet individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, die von seinem Geltungsbereich umfasst sind. Ein Sozialplan kann daher nur dann existieren oder greifen oder abgeschlossen werden, wenn im Betrieb ein Betriesrat exisistiert. In Betrieben ohne Betriebsrat muss ein Arbeitgeber bei Durchführung von Betriebsänderungen, insbesondere bei dem Abbau von Stellen, daher keinen Sozialplan einseitig aufstellen.

Im Rahmen des Sozialplans hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Der Sozialplan kann unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ggf. durch Vermittlung des Vorstands der Agentur für Arbeit oder vor der Einigungsstelle abgeschlossen werden. Er kann auch auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Auch ein vorsorglicher Abschluss ist möglich. Der Sozialplan ist schriftlich niederzulegen und von Arbeitgeber sowie Betriebsrat zu unterzeichnen. Neu gegründete Unternehmen sind von der Sozialplanpflicht des § 122a BetrVG gem. § 112 a Abs. 2 BetrVG in den ersten 4 jahren seit Gründung ausgenommen.

Regelmäßig enthalten Sozialpläne Abfindungsregelungen, also Regelungen betreffend Zahlungen, die den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen. Bei der Berechnung der Abfindung werden in der Regel Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Entgelt, Unterhaltsverpflichtungen sowie gegebenenfalls vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft berücksichtigt. Ein Sozialplan kann aber auch Ansprüche auf Qualifikationsmaßnahmen enthalten oder Ansprüche auf Erstattung von Umzugsaufwendungen oder anderes, was geeignet ist, die durch die Betriebsänderung entstehenen Nachteile abzumildern oder auszugleichen.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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