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Tantiemen

Tantiemen sind zusätzliche, regelmäßig als Gewinnbeteiligung ausgestaltete arbeits- oder dienstvertragliche Vergütungsbestandteile, insbesondere für Führungskräfte. Die Höhe bestimmt sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Regelungen oder nach billigem Ermessen des Arbeitgebers, wobei die Ermessensentscheidungen nicht beliebig ausfallen dürfen. Die Berechnung erfolgt gewöhnlich prozentual von dem ermittelten Reingewinn, gelegentlich auch vom Jahresüberschuss laut Handelsbilanz oder Umsatz. In Abhängigkeit von der jeweiligen Regelung spricht man von einer Gewinn- oder von einer Umsatztantieme. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die eine Tantieme in ihren Dienstverträgen vereinbaren wollen, sind steuerrechtliche Vorgaben zu beachten, damit eine Tantieme nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer führt.

Kernpunkte einer Tantieme

  • Adressaten: in der Regel Geschäftsführer, Vorstände oder leitende Angestellte, seltener auch sonstige Arbeitnehmer
  • Bemessungsgrundlage: Typischerweise Gewinn, Umsatz oder andere Unternehmenskennzahlen
  • Funktion: Beteiligung am Unternehmenserfolg, Motivation und Anreiz zur Leistungssteigerung
  • Rechtsgrundlage: Arbeits‑ oder Dienstvertrag; bei kollektiver Regelung ggf. Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG)

Berechnung und Modelle einer Tantieme

Modell

Kurzbeschreibung

Steuer-/Rechtsrisiken

Gewinntantieme

Prozentsatz vom Jahresüberschuss

vGA‑Risiko nach BFH-Rechtsprechung bei einer Tantieme von mehr als 50 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Tantieme und Steuern

Umsatztantieme

Anteil am Umsatz, unabhängig vom Gewinn

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH: erhöhtes vGA‑Risiko, bei Vorständen einer AG ausnahmsweise vGA, BFH I R 36/22

Garantierte Tantieme

Mindestbetrag, kombiniert mit variabler Komponente

Gefahr der Umqualifizierung als Fixgehalt

Ermessenstantieme

Auszahlung nach Ermessen des AG (§ 315 BGB)

muss nachvollziehbar und sachlich sein 

 

Wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen und Grenzen

Damit eine Tantieme wirksam und steuerlich anerkannt ist, gelten folgende Eckpunkte:

  • 50-%-Grenze: Die Gesamtsumme aller Tantiemen darf nach BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nicht mehr als 50 Prozent des handelsrechtlichen Gewinns ausmachen. Wird diese Grenze überschritten, droht die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung.
  • 25-%-Regel: In der Regel sollte nach der Verwaltungspraxis eine Tantieme höchstens 25 Prozent des Gesamtgehalts betragen. Ausnahmen sind möglich, etwa in Gründungsphasen.
  • Vertragliche Festlegung: Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit müssen eindeutig im Vertrag geregelt sein.
  • Fälligkeit: Regelmäßig nach Feststellung des Jahresabschlusses (§ 271 BGB i. V. m. § 614 BGB), entscheidend ist die konkrete vertragliche Regelung.
  • Mitbestimmung: Bei allgemeinen Vergütungsgrundsätzen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG).
  • Pfändbarkeit: Variable Vergütungen sind grundsätzlich pfändbar, jedoch gelten Freigrenzen (§ 850c ZPO).

Fallbeispiel: Tantieme bei einer Umsatztantieme

Eine Führungskraft erhält ein festes Jahresgehalt von 90.000 Euro. Zusätzlich ist im Arbeitsvertrag eine Umsatztantieme von 1 % des Jahresumsatzes vereinbart.

  • Jahresumsatz des Unternehmens: 4.000.000 Euro
  • Tantiemenzahlung: 40.000 Euro (1 % von 4 Mio. €)
  • Gesamtvergütung: 130.000 Euro

Dieses Beispiel zeigt, dass auch eine Umsatztantieme die Vergütung erheblich steigern kann. Gleichzeitig wird deutlich, dass diese Form der Tantieme steuerlich sensibler ist, da ein hoher Umsatz nicht zwangsläufig mit einem Gewinn einhergeht. Arbeitgeber sollten deshalb genau prüfen, ob eine Umsatztantieme sachgerecht und steuerlich unbedenklich gestaltet werden kann.

Steuerliche Behandlung – wie muss man eine Tantieme versteuern?

Die Frage, wie man eine Tantieme, die Arbeitslohn darstellt, versteuern muss, ist für Arbeitnehmer wie auch für Geschäftsführer besonders relevant:

  • Lohnsteuerpflicht: Tantiemen zählen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) und sind lohnsteuerpflichtig.
  • Zurechnung zum Bruttogehalt: Sie werden zum Auszahlungszeitpunkt (meist jährlich oder quartalsweise) dem Gehalt zugeschlagen.
  • Doppelte Belastung vermeiden: Überschreiten Tantiemen die 50-%-Grenze, kann das Finanzamt sie als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen. In diesem Fall droht eine doppelte steuerliche Belastung.

Besonders bei der Tantieme für Geschäftsführer ist eine sorgfältige steuerliche Gestaltung entscheidend. Denn gerade hier prüft das Finanzamt genau, ob die Vergütung tatsächlich als Arbeitslohn oder als Gewinnbeteiligung zu werten ist.

Tantiemen im Vergleich: Provision, Bonus und Gratifikation

Tantiemen unterscheiden sich von anderen variablen Vergütungen in mehreren Punkten:

  • Tantiemen: Beteiligung am Gesamterfolg des Unternehmens oder eines Bereichs; typischerweise für Management und leitende Angestellte.
  • Provision: Vergütung für individuelle Erfolge, etwa für jeden vermittelten Vertrag.
  • Bonus: Zahlung bei Erreichen bestimmter Zielvereinbarungen, auf individuelle oder Abteilungserfolge bezogen.
  • Gratifikation: Anlassbezogene Zahlungen, z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

FAQ – Häufige Fragen zu Tantiemen

  1. Sind Tantiemen steuerpflichtig?
    Ja, Tantiemen sind steuerpflichtig. Sie zählen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und werden wie regulärer Arbeitslohn behandelt. Das bedeutet, dass auf die Auszahlung sowohl Lohnsteuer als auch Sozialabgaben anfallen, sofern eine Sozialversicherungspflicht besteht. Da die Tantieme in der Regel am Ende des Geschäftsjahres oder quartalsweise ausgezahlt wird, kann sie zu einer höheren Steuerprogression führen, was bei der Steuerplanung unbedingt berücksichtigt werden sollte.
  2. Wann wird eine Tantieme fällig?
    Die Fälligkeit einer Tantieme ist in der Regel an die Feststellung des Jahresabschlusses gebunden (§ 271 BGB). Erst wenn das Geschäftsjahr bilanziell abgeschlossen ist, wird die Berechnungsgrundlage für die Tantiemenzahlung endgültig festgestellt. In den meisten Verträgen ist daher vorgesehen, dass die Auszahlung im Anschluss an die Bilanzfeststellung erfolgt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden während des Jahres entsteht häufig ein anteiliger Anspruch, sodass die Tantieme zeitanteilig berechnet wird. Arbeitgeber sollten dies im Vertrag ausdrücklich regeln, um Streitigkeiten über die Fälligkeit zu vermeiden.
  3. Welche Besonderheiten gelten bei einer Tantieme für Geschäftsführer?
    Bei einer Tantieme für Geschäftsführer gelten besondere steuerliche Anforderungen. Damit die Zahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird, muss die Vereinbarung klar, im Voraus und zu marktüblichen Bedingungen getroffen werden. Das Finanzamt prüft hierbei besonders streng, ob die Tantieme angemessen ist und ob sie sich im Rahmen der üblichen Vergütungspraxis bewegt. Überschreitet die Tantieme bestimmte Grenzen (z. B. mehr als 50 % des Gewinns), droht eine steuerliche Doppelbelastung. Deshalb sollten Geschäftsführer-Vergütungen stets mit steuerlichem und rechtlichem Rat gestaltet werden.

Fazit

Tantiemen sind ein wirksames Instrument der variablen Vergütung, erfordern jedoch stets eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Betrachtung. Einerseits können sie ein attraktiver Anreiz für Führungskräfte und leitende Angestellte sein, andererseits bergen sie Konfliktpotenzial, etwa wenn es um die Berechnung, die Fälligkeit oder die steuerliche Anerkennung geht. Nicht selten ist es daher ratsam, rechtlichen Beistand einzuholen – sei es zur Vertragsgestaltung oder zur Durchsetzung beziehungsweise Abwehr von Ansprüchen. Wer Tantiemen einsetzt, sollte dies mit Augenmaß tun: Klare vertragliche Regelungen, eine ausgewogene Bemessung, die Vermeidung überzogener Erwartungen und eine Gestaltung, die auch einem Fremdvergleich standhält, sind entscheidend. Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden und die Vorteile dieses Vergütungsinstruments rechtssicher nutzen.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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