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Tarifflucht

Unter Tarifflucht versteht man das Vorgehen eines tarifgebundenen Arbeitgebers, sich der Kosten aus einem Tarifvertrag insgesamt oder für einen Teil seiner Mitarbeiter zu entledigen.

In Betracht kommt hierfür der Austritt aus dem Arbeitgeberverband. Der Arbeitgeber schließt so die Tarifbindung an die vom betreffenden Verband zukünftig abgeschlossenen Tarifverträge aus. Aufgrund der Nachwirkung von Tarifverträgen muss der Arbeitgeber die bei Austritt geltenden tariflichen Regelungen bis zu deren Ende oder einer einzelvertraglichen Änderungsvereinbarung berücksichtigen.

Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber Teilfunktion und die mit ihm beschäftigten Arbeitnehmer, also Betriebsteile, auf ein anderes, nicht oder anders tarifgebundenes Unternehmen überträgt. Für die betroffenen Arbeitnehmer gelten die tariflichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Betriebsteils Übergangs für sie galten, weiter. Später abgeschlossene Tarifverträge, an die der neue Arbeitgeber nicht gebunden ist, sind nicht mehr maßgebend. Gehört der neue Arbeitgeber einer anderen Branche an und gilt in dem neuen Unternehmen ein anderer Tarifvertrag, kann dieser neue Tarifvertrag von Beginn an maßgebend sein.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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