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Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs. Ein Arbeitnehmer der eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist ebenso Teilzeitbeschäftigter.

Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich gegenüber vollzeittätigen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Grundsätzlich haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf dieselben Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte.

Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit verringert wird. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die zur Berufsausbildung beschäftigten Personen nicht mitgezählt werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seinen Wunsch spätestens 3 Monate vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann eine Verkürzung ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen und er dies dem Arbeitnehmer spätestens 4 Wochen vor Beginn der Reduzierung der Arbeitszeit schriftlich mitteilt.

Der Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit sollte vom Arbeitgeber bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatz berücksichtigt werden, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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