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Wettbewerbsverbot

Arbeitnehmer dürfen während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Geschäftsfeld des Arbeitgebers weder ein eigenes Gewerbe betreiben oder eigene Dienstleistungen anbieten, noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, hierzu kann § 60 HGB entsprechend zur Auslegung herangezogen werden. Dieses Wettbewerbsverbot gilt auch ohne vertragliche Vereinbarung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhätnisses, auch während Phasen einer etwaigen Freistellung des Arbeitnehmers.

Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots kann der Arbeitgeber unter anderem durch einstweilige Verfügung Unterlassung verlangen, außerordentlich kündigen oder Schadensersatz fordern. Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot besteht grundsätzlich nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, welches auch für Zeiten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen geltend soll, gelten die Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB entsrprechend, und zwar auch dann, wenn das Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wird. Die nachvertragliche Wettbewerbsabrede muss schriftlich vereinbart worden sein (§§ 125, 126 BGB) und bedarf der Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten und die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde, § 74 HGB. Eine Wettbewerbsabrede mit Minderjährigen ist trotz Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nichtig. Dient das Wettbewerbsverbot nicht dem Schutz des berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers, ist dieses unverbindlich. Ist das Wettbewerbsverbot auf bestimmte Erzeugnisse oder Produktionszweige des Arbeitgebers beschränkt, ist dem Arbeitnehmer die Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen nur insoweit verwehrt, als er dort mit der Herstellung und dem Vertrieb der geschützten Erzeugnisse in Berührung kommt.

Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Wettbewerbsverbots – höchstens für 2 Jahre – eine angemessene Entschädigung, die sog. Karenzentschädigung, bezahlen, ansonsten ist das Verbot unwirksam. Die Karenzentschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung betragen, § 74 Abs. 2 HGB. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise auch freiwillige, außertarifliche Zulagen, 13. Gehalt, Gewinnbeteiligungen und die unentgeltliche Nutzung von Kraftfahrzeugen.

Für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe möglich. Das Wettbewerbsverbot kann durch die Parteien des Arbeitsvertrags jederzeit einverständlich aufgehoben werden. In Abhängigkeit der Kündigungsart und der die Kündigung aussprechenden Parteien gibt es verschiedene gesetzlich vorgesehene Tatbestände, sich vom Wettbewerbsverbot zu lösen.

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