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Das Geschäfts­geheimnis­gesetz

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1. Grundlagen

Für Unternehmen stellen Geschäftsgeheimnisse, wie Kundendaten, Rezepturen oder Herstellungsverfahren, einen bedeutenden Wert dar. Mitunter begründen diese einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern. Geschäftsgeheimnisse zu schützen, ist für Unternehmen – gleich welcher Art und Größe – daher von elementarer Bedeutung.

Bisher waren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insbesondere durch die Regelungen des § 17 UWG geschützt. Die Rechtsprechung hat die Begriffe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ grundsätzlich weit gefasst. Maßgeblich war, ob die Unternehmen einen subjektiven Geheimhaltungswillen gefasst hatten. Sie konnten sämtliche Informationen, die geschützt werden sollten, ohne großen Aufwand zu Geschäftsgeheimnissen erklären. Eine Verpflichtung der Unternehmen, objektive Schutzmaßnahmen zu treffen, bestand nicht.

2. Geschäfts­geheimnis­gesetz

Für Unternehmen hat sich dies seit dem Frühjahr 2019 geändert. Am 26.04.2019 trat das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft. Das Gesetz setzt Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung um. Mit dem neuen Gesetz erhielt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine völlig neue Struktur: 

Die wesentlichste Änderung gegenüber der früheren Rechtslage besteht darin, dass Unternehmen nun aktiv angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen müssen, um sich auf den Schutz des GeschGehG berufen zu können. Ansatzpunkt ist die Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Ein Geschäftsgeheimnis liegt danach nur dann vor, wenn es sich um eine Information handelt, die einem begrenzten Personenkreis zugänglich und von wirtschaftlichem Wert ist, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen wurden und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Es reicht also nicht mehr aus, Informationen subjektiv als Geschäftsgeheimnis zu deklarieren. 

3. Unsere Empfehlung

Sofern noch nicht geschehen, ist zunächst intern zu ermitteln, welches Know-how bzw. welche Informationen auch zukünftig als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden sollen. Nach dieser Prüfung sind angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei bietet es sich an, den Schutz pyramidenartig auszugestalten. Nicht für jede Information sind strenge Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Allerdings können zu niedrig angesetzte Schutzmaßnahmen dazu führen, dass eine Information dann nicht als Geschäftsgeheimnis geschützt wird.

Unternehmen sind gut beraten, die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ähnlich zu strukturieren wie im Rahmen des Datenschutzes. So können zunächst organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Informationen getroffen werden wie die Festlegung von klaren Verantwortlichkeiten. Daneben sollten technische Maßnahmen, z. B. ein Passwortschutz oder ähnliches, ergriffen werden. Empfehlenswert sind darüber hinaus rechtliche Maßnahmen wie die Vereinbarung von ausdrücklichen Verschwiegenheitsverpflichtungen bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrages oder im Nachhinein. Es empfiehlt sich weiter eine schriftliche Dokumentation der Maßnahmen.

Haben die Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse ausreichend geschützt, können auf Grundlage des GeschGehG gegen den Rechtsverletzer weitreichende Ansprüche, u. a. auf Auskunft, Beseitigung und Unterlassung oder Vernichtung und Herausgabe, geltend gemacht werden. Daneben bestehen Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsverletzer. Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt in Betracht.

Auch wenn es für Unternehmen zunächst mit einem großen Aufwand verbunden ist, Know-how und sonstige Informationen zu schützen, ist diese Arbeit im Hinblick auf das erhöhte Schutzniveau lohnenswert.

Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft in Mainfranken“ 12/2019


Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwälte Wagner + Gräf gerne zur Verfügung. 

RA Moritz Schulte
Rechtsanwalt in Würzburg

Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Moritz Schulte

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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