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Hinweis nach § 49b BRAO

Nach § 49b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Mandantinnen und Mandanten vor Übernahme des Mandates darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Diesen Hinweis möchten wir hiermit erteilen.

Was bedeutet das konkret?

Die anwaltliche Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die einzelnen Gebühren werden in den meisten zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Mandaten nicht pauschal oder nach Zeitaufwand berechnet, sondern auf Basis des sogenannten Gegenstandswerts.

Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit. Bei einer Kündigungsschutzklage bemisst sich dieser beispielsweise nach dem dreifachen Bruttomonatsgehalt, bei einer Zahlungsforderung nach der geforderten Summe, bei einer Klage auf Herausgabe einer Sache nach deren Wert.

Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich anhand der Gebührentabelle des RVG die Höhe der jeweiligen Einzelgebühr. Wie viele Gebühren tatsächlich anfallen, hängt vom Verlauf des Mandates ab – also davon, ob die Sache außergerichtlich beigelegt werden kann, ob eine Klage erhoben wird und ob ein Vergleich geschlossen wird.

Typische Gebühren im Überblick

Je nach Verfahrensstand können insbesondere folgende Gebühren entstehen:

  • Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) für die außergerichtliche Tätigkeit, in der Regel mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5; die Mittelgebühr beträgt 1,3.
  • Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) bei außergerichtlichem Vergleich mit dem Satz 1,5.
  • Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) im gerichtlichen Verfahren mit dem Satz 1,3.
  • Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) z.B. für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen mit dem Satz 1,2.
  • Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) bei gerichtlichem Vergleich mit dem Satz 1,0.

Hinzu kommen die gesetzliche Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG, 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 €), gegebenenfalls Reisekosten sowie die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent.

Was heißt das für Sie?

Aus diesem System folgt eine einfache Regel: Bei hohen Gegenstandswerten entstehen entsprechend hohe Gebühren, bei niedrigen Gegenstandswerten niedrigere Gebühren. Die genaue Höhe der voraussichtlichen Kosten lässt sich erst beurteilen, wenn der Gegenstandswert bestimmt ist und feststeht, in welchem Umfang anwaltliche Tätigkeit erforderlich wird.

Wir besprechen mit Ihnen zu Beginn des Mandates gerne, welcher Gegenstandswert in Ihrem Fall anzunehmen ist und mit welchen Gebühren Sie voraussichtlich rechnen müssen. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel die anfallenden Kosten nach vorheriger Deckungszusage. Auch hier sind wir Ihnen bei der Korrespondenz mit Ihrer Versicherung selbstverständlich behilflich.

Alternativen zur gesetzlichen Vergütung

In bestimmten Fällen kann eine vom RVG abweichende Vergütungsvereinbarung (Stunden- oder Pauschalhonorar) sinnvoll und zulässig sein. Eine solche Vereinbarung bedarf der Textform und wird gesondert mit Ihnen besprochen, bevor wir tätig werden. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in gerichtlichen Verfahren nicht zulässig (§ 49b Abs. 1 BRAO).

Sollten Sie Fragen zur Kostenstruktur oder zur voraussichtlichen Höhe der anwaltlichen Vergütung in Ihrem konkreten Fall haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir geben Ihnen vor Übernahme des Mandates gerne eine Einschätzung.