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Allgemeine Mandatsbedingungen

1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Sozietät Wagner + Gräf und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge nachfolgend: Mandate). Dies gilt auch im Falle der Mandatierung nur eines oder einzelner Rechtsanwälte der Sozietät Wagner + Gräf.

Alle Mandate werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – der Sozietät Wagner + Gräf erteilt. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht.

Die Sozietät Wagner + Gräf behält sich grundsätzlich die Ablehnung eines Mandats auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor; das gilt entsprechend für einem oder mehreren bestimmten Rechtsanwälten der Sozietät Wagner + Gräf erteilte Mandate. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.

2. Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung

Die Gebühren der Sozietät Wagner + Gräf berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und nach dem Gegenstandswert. Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 3a RVG) zulässig ist; diese bedarf der Textform.

Die Sozietät Wagner + Gräf kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.

Die Rechnungstellung erfolgt dabei, auch soweit nur einem oder mehreren bestimmten Rechtsanwälten der Sozietät Wagner + Gräf das Mandat erteilt wird, durch die Sozietät Wagner + Gräf.

Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung der Sozietät Wagner + Gräf nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Die Sozietät Wagner + Gräf ist berechtigt, Geld und Geldeswert für den oder die Mandanten in Empfang zu nehmen und daraus ihre gesamten Vergütung-und Erstattungsansprüche zu befriedigen.

3. Information durch den Mandanten

Der Mandant hat die Sozietät Wagner + Gräf in der Regel schriftlich zu informieren. Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung von Originalen durch die Sozietät Wagner + Gräf kann auch mündlich geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an die Sozietät Wagner + Gräf bzw. dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Sozietät Wagner + Gräf zu übermitteln.

4. Verschwiegenheit

Die Rechtsanwälte der Sozietät Wagner + Gräf sind zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen sie im Rahmen des Mandats Kenntnis erhalten, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung der Sozietät Wagner + Gräf die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist. Dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht  rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter der Sozietät Wagner + Gräf, soweit diese ihrerseits von der Sozietät Wagner + Gräf zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

5. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant der Sozietät Wagner + Gräf eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Sozietät Wagner + Gräf ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Sozietät Wagner + Gräf mit.

Der Mandant erklärt, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf den E-Mail-Account haben und dass er E-Mail-Eingänge regelmäßig überprüft. Er wird die Sozietät Wagner + Gräf darauf hinweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf E-Mail-Eingänge überprüft wird oder E-Mail-Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

6. Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Sozietät Wagner + Gräf und ihrer Rechtsanwälte bzw. des oder der im Einzelfall allein mandatierten Rechtsanwälte aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf 1.000.000,00 € pro Schadensfall beschränkt, wenn die Sozietät Wagner + Gräf den nach § 51 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält. Dieser ist auf Verlangen des Mandanten von der Sozietät Wagner + Gräf nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Die Sozietät Wagner + Gräf ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, welches auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschussweg zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehende Haftungsbegrenzung aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sozietät Wagner + Gräf keine Gewähr für die kurzfristige Erlangung eines Deckungsschutzes in der vom Mandanten gewünschten Höhe übernimmt.

7. Verjährung

Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

8. Schriftform

Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernis.

9. Besondere Regelungen für Mandate von Unternehmern

Die folgende Regelung gilt ausschließlich für Mandanten, die das Mandat in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erteilen (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB).

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und in Zukunft erteilten Mandate, ohne dass auf sie erneut Bezug genommen werden müsste.

10. Besondere Regelungen für Mandate von Verbrauchern

Die folgenden Regelungen gelten ausschließlich für Mandanten, die das Mandat zu einem Zweck erteilen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB).

(1) Unverbindlichkeit mündlicher und telefonischer Auskünfte: Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.

(2) Streitbeilegung: Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org, zuständig. Die Sozietät Wagner + Gräf ist grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

11. Anwendbares Recht

Die Mandatsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

12. Salvatorische Klausel; Ersetzungsklausel

Sollte eine in diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen enthaltene Regelung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksame Regelung oder die Lücke gelten als durch diejenige wirksame Regelung ersetzt, die dem am nächsten kommt, was der Mandant und die Sozietät Wagner + Gräf vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Lücke erkannt hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Regelung deshalb unwirksam ist, weil sie nach Maß und Grad von dem rechtlich zulässigen abweicht.