In unserem Blogbeitrag „Probezeitkündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis“ vom 18.04.2025 haben wir erläutert, dass die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht für die Gesamtdauer der Befristung vereinbart werden kann. Vielmehr muss die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses stehen. Diese Regelung ist in § 15 Abs. 3 TzBfG festgehalten. Sofern die Dauer der Probezeit unverhältnismäßig lang zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, ist die Probezeitvereinbarung unwirksam. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis nur ordentlich kündbar, wenn eine ordentliche Kündbarkeit vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde, § 15 Abs. 4 TzBfG.
Wie § 15 Abs. 3, 4 TzBfG zu verstehen und anzuwenden ist, wurde nunmehr in jüngeren Entscheidungen durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisiert. Diese Entscheidungen möchten wir Ihnen praxistauglich aufbereiten:
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer Vereinbarung von Probezeit in Relation zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG hat das BAG (Urteil vom 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24) klargestellt, dass keine pauschale Regel-Probezeit bestehen kann. Dies knüpft an die bisherigen Entscheidungen des BAG in diesem Gebiet an, in welchen die Frage nach einem konkreten Verhältnis der Probezeitdauer zur Befristungsdauer offen gelassen wurde. Vielmehr bedarf es für die ordnungsgemäße Vereinbarung einer Probezeit, welche im angemessenen Verhältnis zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses steht, einer Abwägung im Einzelfall. Hierbei sind sämtliche Umstände des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass § 622 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sofern das Beschäftigungsverhältnis auf die Dauer von nur 6 Monaten befristet ist und zugleich eine Probezeit für den gleichen Zeitraum vereinbart wird. Eine entsprechende Probezeitvereinbarung ist in einem solchen Fall regelmäßig insgesamt unwirksam. Grund hierfür ist im Rahmen einer AGB-Kontrolle, dass in der zu langen Probezeitvereinbarung eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Arbeitnehmers gesehen wird. Es bleibt in diesem Fall ein befristetes Arbeitsverhältnis bestehen, für welches jedoch keine Probezeit als vereinbart gilt. Konsequenz hieraus wäre grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar ist, soweit eine über die Probezeitvereinbarung hinausgehende Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine solche ausdrückliche Vereinbarung ist jedoch nach der neueren Rechtsprechung auch im Rahmen der Probezeitvereinbarung selbst möglich. Das BAG entschied (Urteil vom 05.12.2024, Az. 2 AZR 275/23), dass bei entsprechender Formulierung der Probezeitvereinbarung eine über diese hinausgehende Vereinbarung zur ausdrücklichen Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann – auch bei Unwirksamkeit der Probezeitklausel selbst. In diesem Fall bleibt das befristete Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Probezeitvereinbarung ordentlich kündbar. Das BAG stellt hierbei also klar, dass die Vereinbarung über die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses auch in der Formulierung der Probezeitvereinbarung selbst inbegriffen sein kann. Im bezeichneten Urteil wurde der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers schlussendlich nicht stattgegeben, weil im Arbeitsvertrag nach Auffassung des Gerichts ausdrücklich vereinbart worden war, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar sein sollte.
Ob in anderen Fällen eine derartige Vereinbarung getroffen wurde, ist wiederum im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu bewerten. Hier kommt es – wie so oft – also auf den konkreten Fall an.
Diese Entwicklung in der Rechtsprechung entspricht grundsätzlich den Interessen beider Vertragsparteien. Die Probezeit dient sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und abzusehen, ob das geschlossene Arbeitsverhältnis zukunftsfähig ist. Bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen Probezeit wird der Arbeitnehmer zwar unangemessen benachteiligt. Jedoch kann auch seitens des Arbeitnehmers grundsätzlich aus dem bezeichneten Grund ein Interesse daran bestehen, dass das Arbeitsverhältnis während der Befristung ordentlich kündbar ist. Dieses Interesse wird durch die Möglichkeit, bei entsprechender ausdrücklicher Formulierung einer Probezeitvereinbarung zugleich die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, gewahrt.
Für die Fertigung oder Abänderung entsprechender Arbeitsvertragsklauseln, nach denen ein befristetes Arbeitsverhältnis im Zweifelsfall aufgrund entsprechender, ausdrücklicher Vereinbarung auch ohne die vereinbarte Probezeit ordentlich gekündigt werden kann, stehen wir Arbeitgebern gerne zur Verfügung.
Zögern Sie als Arbeitnehmer nicht, uns im Falle einer beabsichtigten – oder erhaltenen – Kündigung zu kontaktieren. Eine oben beschriebene Klausel zur Probezeit und/oder ordentlichen Kündigung kann für die Wirksamkeit der Kündigung entscheidend sein.
Ein Beitrag von Justus Höll, Rechtsanwalt.