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Urlaubsansprüche vor Mutterschutz und Elternzeit

Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft 

Schwangere Frauen genießen in Deutschland einen Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist das Bekanntwerden der Schwangerschaft – sowohl auf Seiten des Arbeitsgebers, als auch seitens der Arbeitnehmerin. Welche Besonderheiten nunmehr gelten, wenn auch die Arbeitnehmerin erst nach Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt, stellte das BAG in seinem Urteil vom 03.04.2025 (2 AZR 156/24) klar.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit Dezember 2012 bei der Beklagten angestellt. Am 14.05.2022 ging der Klägerin eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2022 zu. Am 29.05.2022 erfuhr die Klägerin durch einen Schwangerschaftstest von ihrer Schwangerschaft, was sie wiederum noch am selben Tag ihrer Arbeitgeberin mitteilte. Trotz ihrer Bemühung erhielt sie erst am 17.06.2022 einen Termin bei ihrem Frauenarzt. 

Am 13.06.2022 reichte die Arbeitnehmerin Klage, verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulässigkeit derselben, ein. Letzterer war nötig, weil die regelmäßige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage von 3 Wochen (§ 4 S. 1 KSchG) am 13.06.2022 bereits verstrichen war. 

Bei ihrem Arzttermin wurde der Schwangerschaftsbeginn auf den 28.04.2022 datiert, sodass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits schwanger gewesen ist.

Entscheidung

Das BAG stimmte der vorangegangen Entscheidung des LAG zu. Die Kündigung der Klägerin zum 30.06.2022 war unwirksam. 

Für die Klägerin begann die 3-wöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich mit Zugang der Kündigung (§ 4 S. 1 KSchG). Eine behördliche Zustimmung, die den Beginn der Frist verschoben hätte (§ 4 S. 4 KSchG), war bei der Klägerin nicht nötig, da die Beklagte keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Somit klagte die schwangere Arbeitnehmerin eigentlich 6 Tage zu spät. Mit ihrer Klage reichte sie jedoch auch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung derselben ein, welchem stattgegeben wurde. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG ist eine Klage nachträglich zuzulassen, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft erst nach der 3-wöchigen Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage erfährt. 

Zwar erfuhr die Klägerin durch einen positiven Selbsttest zu einem Zeitpunkt von ihrer Schwangerschaft, zu welchem sie noch rechtzeitig eine Klage hätte einreichen können. Ein handelsüblicher Schwangerschaftstest reicht jedoch nach dem BAG nicht für eine sichere Kenntnis über die Schwangerschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der Kündigung aus. Hierfür ist zwingend eine ärztliche Feststellung notwendig, um die sich die Klägerin unverzüglich kümmerte. Den frühestmögliche Frauenarzttermin konnte die Klägerin erst am 17.06.2022, also nach der 3-wöchigen Frist, wahrnehmen. Erst nach einer ärztlichen Feststellung beginnt die Frist für eine derartige verspätete Klage zu laufen. Ihre Klage war also noch nachträglich zuzulassen.

Die Kündigung war zudem gemäß § 17 I Nr. 1 MuSchG unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist die Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau unzulässig. Auch § 7 HS. 1 KSchG ändert hieran nichts. Nach dieser Norm wird eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam fingiert, wenn eine Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Wie oben beschrieben, ist diese Geltendmachung hier jedoch geschehen.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt das BAG den Kündigungsschutz von Schwangeren weiter. Frauen müssen nicht zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs Kenntnis von ihrer bereits bestehenden Schwangerschaft haben, um sich gerichtlich gegen eine Kündigung wehren zu können. Auch ist es ihnen nicht negativ anzurechnen, wenn sie nicht innerhalb weniger Tage einen Termin bei ihrem Frauenarzt erhalten, um ihre Schwangerschaft ärztlich feststellen zu lassen. 

Das wichtigste für Betroffene ist dabei: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich, sobald der Verdacht einer Schwangerschaft besteht und bemühen Sie sich um eine Untersuchung bei Ihrem Frauenarzt. 

Ein Beitrag von Jessica Belz, juristische Mitarbeiterin unserer Kanzlei, und Justus Höll, Rechtsanwalt 

Justus Höll

Rechtsanwalt

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