Im Falle einer Betriebsschließung erfolgen Abfindungen und die übrige Abwicklung gekündigter Arbeitsverhältnisse regelmäßig nach einem Sozialplan. Dieser Sozialplan stellt rechtlich betrachtet eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 112 BetrVG dar. Er beinhaltet eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung oder -schließung drohen.
Das LAG Hessen hat in seinem Urteil vom 17.12.2025 (18 SLa 674/25) in diesem Zusammenhang verdeutlicht, inwiefern in Sozialplänen die Abfindungen bestimmter Arbeitnehmer, welche in absehbarer Zeit einen Anspruch auf ungekürzte Altersrente haben, eingeschränkt werden dürfen.
Sachverhalt
Der Kläger hätte bei Berechnung seiner Abfindung nach der Länge seiner Betriebszugehörigkeit – wie grundsätzlich für die meisten Arbeitnehmer im Sozialplan vorgesehen – eine höhere Abfindung erhalten, als die Summe, welche tatsächlich an ihn ausbezahlt wurde. Es wurde von der beklagten Arbeitgeberin eine Abfindung für die Monate an den Kläger ausbezahlt, welche er noch bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Bezugs einer ungekürzten Altersrente vor sich hatte. Dies wurde für rentennahe Mitarbeiter in dem Sozialplan auch entsprechend geregelt.
Der Kläger war der Ansicht, dass diese Regelung im Sozialplan ihn nach § 75 Abs. 1 BetrVG unmittelbar aufgrund seines Alter diskriminiere. Ihm sei daher eine Abfindung zu bezahlen, welche nach der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zu berechnen sei.
Entscheidung
Das LAG Hessen hat entschieden, dass grundsätzlich zwar eine Altersdiskriminierung gemäß § 3 Abs. 1 AGG vorliegt. Diese ist aber im konkreten Fall nach § 10 S. 3 Nr. 6 AGG zulässig und mithin gerechtfertigt.
Grundsätzlich steht den Betriebsparteien, also Arbeitgeber und Betriebsrat, ein Spielraum in der Gestaltung einer Betriebsvereinbarung zu. Innerhalb dieses Spielraums muss das Sozialplanvolumen angemessen verteilt werden. Es kann grundsätzlich von den Parteien festgelegt werden, welche Nachteile den Arbeitnehmern in welchem Umfang auszugleichen sind. Hierbei ist die Schutzbedürftigkeit der verschiedenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des Gerichts wird durch die getroffene Sozialplanregelung sichergestellt, dass eine übermäßige Begünstigung rentennaher Mitarbeiter unterbunden wird. Die Interessen der betroffenen rentennahen Arbeitnehmer werden durch die Regelung ebenfalls ausreichend berücksichtigt. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die wirtschaftlichen Nachteile der Betroffenen durch die Möglichkeit des ungekürzten Rentenbezugs und die gleichwohl gezahlte geringere Abfindung bis zum Renteneintritt zuzüglich etwaiger anderer Leistungen – etwa eine gesonderte Abfindung bei Schwerbehinderung – ausreichend ausgeglichen werden.
Im konkreten Fall war bei der Berechnung der Abfindung des Klägers bereits davon ausgegangen worden, dass dieser womöglich bis zu seinem Renteneintritt arbeitslos sein würde. Gleichzeitig stellte das Gericht gleichwohl klar, dass die Beurteilung, ob ein Sozialplan seinen Normzweck erfüllt, für jeden Sozialplan einzeln geprüft werden muss.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Hessen zeigt auf, wie weit sich der Spielraum der Betriebsparteien bei der Aushandlung eines Sozialplans erstreckt. Insbesondere stellt das Gericht klar, dass einzelne unmittelbare Diskriminierungen – etwa aufgrund des Alters – gesetzlich gerechtfertigt sein können, sofern der Ermessensspielraum der Betriebsparteien nicht überschritten wird. Sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dürfte dieses aktuelle Urteil viel Diskussionsstoff bieten. Zugleich bietet die Entscheidung Betriebsparteien, welche einen Sozialplan auszuarbeiten haben, gewisse Anhaltspunkte für die Ausübung ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums.
Ein Beitrag von Justus Höll, Rechtsanwalt