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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung AU Entgeltfortzahlung

Stärkung der Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Bereits in unserem Blogbeitrag vom 30.10.2025 „Zweifel an Krankschreibung: Gericht konkretisiert Beweiswürdigung“haben wir aufgezeigt, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der grundsätzlich hohe Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber eingereicht wird, welche sich zudem mit dem verbliebenen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung deckt.

In unserem Blogbeitrag vom 30.10.2025 haben wir die Maßstäbe aufgegriffen, welche das Arbeitsgericht Berlin in seiner damaligen Entscheidung anlässlich der richterlichen Überzeugungsbildung in einer solchen Konstellation aufgestellt hat. Anhand einer jüngeren Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 28.11.2025, Az. 7 Sa 33/25, lässt sich beobachten, dass sich diese Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefestigt hat.

Im vorliegenden Fall meldete sich die Klägerin infolge ihrer Eigenkündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krank und verfügte über eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber hegte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin klagte auf Entgeltfortzahlung.

Das Gericht stellte fest, dass ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitgebers grundsätzlich bestehen können, wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen deckungsgleich zu der nach der Kündigung verbleibenden Dauer des Arbeitsverhältnisses sind. Zudem machte das Gericht deutlich, dass es hierbei nicht auf eine zeitgleiche Übergabe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit ankommt. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können bereits dadurch entstehen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau den verbleibenden Zeitraum des Arbeitsverhältnisses abdeckt. 

Gleichwohl waren auch hier die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Hierzu sollte die Klägerin aufgrund der Zweifel der Beklagten zu den Umständen ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vortragen. Neben dem Umstand, dass die Klägerin exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben war, wurde ihre gesundheitliche Diagnose allerdings nicht ausreichend substantiiert. Hierzu hätten Therapiemaßnahmen und konkrete Symptome zuzüglich den sich aus der Krankheit ergebenden Beeinträchtigungen auf die bestrittene Arbeitsfähigkeit deutlich gemacht werden müssen. Diese Umstände müssen vom Arbeitnehmer substantiiert dargelegt werden, um Zweifel an der infrage stehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beseitigen. Diese Substantiierung blieb aus Sicht des Gerichts aus.

Hinzu trat der Umstand, dass die Klägerin am Tag nach dem voraussichtlichen Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen neuen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber innehatte. Aufgrund der Gesamtschau an Indizien hielt das Gericht die Zweifel der Beklagten an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für berechtigt. Die Klage wurde abgewiesen.

Fazit

Wie in unserem Blogartikel vom 30.10.2025 bereits aufgezeigt, muss ein Arbeitnehmer im Falle von berechtigten Zweifeln des Arbeitgebers an seiner Arbeitsfähigkeit substantiiert sowie konkret darlegen und beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit für den in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich vorliegt / vorlag. Ein reiner Verweis auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in diesen Fällen nicht aus. Die Aussage des behandelnden Arztes ist hierbei regelmäßig ein zentrales Beweismittel. Hierzu ist Arbeitnehmern anzuraten, ihren behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. 

Für Arbeitgeber lohnt es sich hingegen, konkrete Verdachtsmomente, welche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen, gründlich und nachhaltig zu dokumentieren. Trotz des hohen Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ein Arbeitnehmer sich nicht in jedem Fall grenzenlos nur hierauf stützen.

Ein Beitrag von Justus Höll, Rechtsanwalt

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