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Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung

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1. Frühere Rechtsprechung

Während früher die Rechtslage recht einfach war – nicht genommener Urlaub verfiel mit Ablauf des 31.12. des Urlaubsjahres oder spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres – entschied zunächst der EuGH, dass nicht genommener Urlaub nur dann verfalle, wenn Arbeitgeber ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen sind. Im laufenden Urlaubsjahr haben Arbeitgeber die Beschäftigten über die Höhe des Urlaubsanspruchs zu informieren und aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Verbunden werden muss die Information mit dem Hinweis, dass nicht genommener Urlaub verfällt. Ist ein Beschäftigter dauerhaft erkrankt, verfällt der Urlaubsanspruch nach Auffassung des EuGH und des BAG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. 

2. Entscheidung Bundesarbeitsgericht

Fraglich war immer, ob die Mitwirkungsobliegenheiten auch im Falle von Langzeiterkrankungen des Arbeitnehmers zu erfüllen sind. In seinem Urteil vom 07.09.2021 (9 AZR 3/21) hat das BAG die Frage mit „nein!“ beantwortet, jedenfalls wenn es um Urlaubsansprüche geht, die vollständig während der andauernden Arbeitsunfähigkeit entstanden sind. Zwar hat das BAG entschieden, dass die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auch während einer Langzeiterkrankung bestehen. Allerdings kann ein erkrankter Mitarbeiter keinen Urlaub nehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachkommt und den Arbeitnehmer über die Höhe des Urlaubsanspruchs informiert und ihn auffordert, den Urlaub zu nehmen. Der Zweck der Obliegenheiten, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub zu nehmen, kann nicht erfüllt werden. Im Ergebnis verfällt der Urlaub also auch dann nach 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. In der Praxis sollte jedoch darauf geachtet werden, auch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern die notwendigen Hinweise zu erteilen, da häufig nicht vorhergesehen kann, ob der Arbeitnehmer tatsächlich das gesamte Urlaubsjahr arbeitsunfähig erkrankt ist. Pokert der Arbeitgeber und kommt seinen Obliegenheiten nicht nach, kann dies mitunter teuer werden.

Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaft in Mainfranken“ 04.2022

Für weitergehende Informationen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte Wagner + Gräf gerne zur Verfügung.

Moritz Schulte
Rechtsanwalt
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