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Mandantenschutzklauseln

Mandantenschutzklauseln sind Vereinbarungen zwischen den Angehörigen freier Berufe und ihren Mitarbeitern, nach denen diese nach ihrem Ausscheiden keinen Wettbewerb betreiben dürfen. Begrenzte Mandantenschutzklauseln oder Abwehrverbote verbieten es dem Angestellten lediglich, sich aktiv um Mandanten seines Arbeitgebers zu bemühen, diese an sich zu ziehen und abzuwerben, wenn er sich selbstständig macht. Allgemeine Mandantenschutzklauseln hingegen untersagen es dem Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbstständiger Mandanten seines früheren Arbeitgebers zu betreuen. Derartige Klauseln, die rechtlich auch an den Maßstäben der Zulässigkeit nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemessen werden, sollte stets sorgfältig geprüft werden, da sie in die grundgesetzliche Freiheit zur Ausübung des Berufs (Art. 12 GG) eingreifen können. Von den Mandantenschutzklauseln zu unterscheiden sind sog. Mandantenübernahmeklauseln, die ausgeschiedenen Mitarbeitern die Übernahme von Mandanten nicht verbieten, sondern gegen eine Entschädigungszahlung an den Arbeitgeber erlauben. Allerdings dürfen solche Mandantenübernahmeklauseln nicht dazu führen, dass die Bearbeitung eines übernommenen Mandats wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. In diesem Fall würde eine solche Übernahmeklausel als versteckte Mandantenschutzklausel bzw. verdecktes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausgelegt werden und wäre dann, da in aller Regel keine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers für die Enthaltung des Wettbewerbs (Karenzentschädigung) vereinbart wurde, unwirksam.

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