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Nachweisgesetz

Grundsätzlich muss ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, einen schriftlichen Nachweis über die für das Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen auszustellen. Hierzu gehören unter anderem der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, eine Beschreibung der Tätigkeiten, die Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, die Fristen für die Kündigung und ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Kollektivvereinbarungen. Die genaue Auflistung des notwendigen Inhalts einer korrekten Niederschrift nach dem Nachweisgesetz findet man in § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG). Die Vorgaben für die Aushändigung des arbeitsvertraglichen Nachweises wurden jüngst verschärft (vgl. § 2 Absatz 1 letzte Sätze und es wurde die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes gegen den Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz eingeführt, vgl. § 4 Nachweisgesetz (NachwG).

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