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Öffentlicher Dienst

Für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des Arbeitsrechts, sofern sie angestellte Arbeitnehmer sind. Die rechtliche Grundlage stellt der Arbeitsvertrag dar. Auf die Dienstverhältnisse der Beamten findet das Arbeitsrecht keine Anwendung. Die angestellten Arbeitnehmer, also die, die keine Beamten sind, sind jedoch in vielerlei Hinsicht den Beamten angenähert. Für alle Beschäftigten beim Bund und den Kommunen gilt der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD). Die Bundesländer haben entsprechende Regelungen (TV-L).

In den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben gibt es eine Personalvertretung, nicht wie in den privatwirtschaftlichen Betrieben ein Betriebsrat. Die Funktion ist vergleichbar.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für
Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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