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Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre Arbeit nur teilweise ausüben und sollen sie durch die stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt dies auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerken. Während der Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung bleibt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber ist zu einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht verpflichtet. Ist der Arbeitgeber mit einer Wiedereingliederung einverstanden, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütungszahlung, da während der Wiedereingliederungsmaßnahme die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Auch kann in dieser Zeit kein Urlaubsanspruch wirksam erfüllt werden.

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Dieter Gräf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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