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Zurückbehaltungsrecht

Nach § 273 BGB hat der Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger eine ihm obliegende Leistungspflicht bewirkt hat. Für ein Zurückbehaltungsrecht müssen eine erfüllbare Schuld, ein fälliger Gegenanspruch und Konnexität der Ansprüche gegeben sein. Zurückbehaltungsrechte sind auch im Arbeitsverhältnis denkbar und möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht eines Arbeitnehmers besteht jedoch nicht gegenüber einer Forderung aus unerlaubter Handlung oder bei nur geringfügigen Lohnrückständen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Firmengegenständen bzw. Firmeneigentum ist in den allermeisten Fällen für einen Arbeitnehmer nicht möglich. Vorsicht vor Ausübung eines vermeintlichen Zurückbehaltungsrechtes ist vor allem dann geboten, wenn in einem Arbeitsverhältnis einem Arbeitnehmer Firmengegenstände auch zur privaten Nutzung überlassen wurden, bspw. Dienstwagen, Firmenwagen, Handy, Diensthandy, Laptop etc. Hier hat sich der Arbeitgeber zumeist ein Rückforderungsrecht ausbedungen und Zurückbehaltungsrechte ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Nichtherausgabe droht die Gefahr für den Arbeitnehmer, eine Unterschlagung begehen zu können. Die näheren Einzelheiten hierzu können daher nur durch individuelle, arbeitsrechtliche Beratung geklärt werden. Dieser Beitrag kann mithin nur erste Hinweise geben.

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