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Gefälschter Impfausweis – Fristlose Kündigung

1. Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin, die ihrer Arbeitgeberin einen gefälschten Impfausweis vorgelegt hatte, wirksam fristlos gekündigt werden konnte (Urteil ArbG Köln vom 23.03.2022 – 18 Ca 6830/21).

2. Vorlegen eines gefälschten Impfausweises

Die Arbeitgeberin bietet Leistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung an. Die Arbeitnehmerin wurde von ihrer Arbeitgeberin bei Kundenunternehmen eingesetzt.

Im Oktober 2021 teilte die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten mit, dass ab November 2021 Kundentermine vor Ort nur noch von vollständig geimpften Mitarbeitern wahrgenommen werden dürfen. Die Arbeitnehmerin – Klägerin in oben genanntem Verfahren – teilte ihrer Arbeitgeberin daraufhin mit, dass sie geimpft wäre und legte zum Nachweis im Dezember 2021 ihren Impfausweis vor. Die Klägerin hatte bereits zuvor im November und auch noch nach Vorlage ihres Impfausweises Termine bei Kunden ihrer Arbeitgeberin wahrgenommen.

Kontrollen der Arbeitgeberin ergaben, dass die Angaben der Klägerin, betreffend ihres Impfstatus, unzutreffend waren. Die im Impfausweis der Klägerin bestätigten Impfstoff-Chargen waren zu den im Impfausweis angegebenen Zeitpunkten noch nicht ausgegeben gewesen. Die Arbeitgeberin hörte die Klägerin zu dem gefälschten Impfausweis an. Den Vorhalt der Arbeitgeberin konnte die Klägerin nicht plausibel ausräumen. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Die Klägerin erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage.

3. Entscheidung des Gerichts

Die von der Klägerin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Arbeitsgericht Köln sah die außerordentliche fristlose Kündigung als wirksam an. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts stellt die Täuschung über – tatsächlich nicht zutreffende – Angaben im Impfausweis der Klägerin einen wichtigen Grund dar, gemäß welchem das Arbeitsverhältnis nach § 626 BGB außerordentlich fristlos wirksam gekündigt werden konnte.

Das Arbeitsgericht sah im Verhalten der Klägerin einen erheblichen Verstoß gegen die ihr aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Verpflichtungen. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts war unter anderem der Versuch der Klägerin, ihren Impfstatus durch die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zu belegen, geeignet, das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen zu zerstören. Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war der Arbeitgeberin nicht zuzumuten. Die von der Klägerin im Verfahren eingewendete Verletzung datenschutzrechtlicher Belange stand der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht entgegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann hiergegen Berufung einlegen.

Für Rückfragen bzw. weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dieter Gräf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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