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Verfall von Urlaub

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1. Der Fall und Entscheidung des BAG

In seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) äußerte sich das BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen.

Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber Abgeltung für 51 Urlaubstage aus den Jahren 2012 und 2013, die er nicht genommen hatte. Nachdem das Landesarbeitsgericht der Klage zunächst stattgab, hat das BAG die Sache zurückverwiesen.

Das BAG setzte an § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG an, wonach Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wurde, verfällt. Diese Vorschrift fand bisher auch dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. In diesen Fällen konnte der Arbeitnehmer unter Umständen jedoch einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 (C-684/16), wonach den Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers treffe und er dafür Sorge zu tragen habe, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wird, seinen Jahresurlaub zu nehmen, erging die Entscheidung des BAG.

Nach Auffassung des BAG kann ein Urlaubsverfall nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufforderte, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hatte, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt.

 

2. Unsere Empfehlung

In der Praxis sollten Arbeitgeber den sichersten Weg wählen und die Arbeitnehmer im 1. Quartal eines Kalenderjahres und im 4.Quartal über den Urlaubsanspruch bzw. Resturlaubsanspruch individuell informieren. Dabei ist deutlich auf einen Verfall des Urlaubs hinzuweisen, sollte er nicht genommen werden. Der Hinweis im 4.Quartal sollte so rechtzeitig erfolgen, dass der bestehende Urlaub noch vollständig beantragt, genehmigt und genommen werden kann.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15
Zusammenfassung durch die RAe Wagner + Gräf

Für weitergehende Informationen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte Wagner + Gräf aus Würzburg gerne zur Verfügung.

RA Moritz Schulte
Rechtsanwalt in Würzburg

Moritz Schulte - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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